Flucht- und
Rettungspläne gem. ArbSt. V § 55 / VBG 125 / DIN 4844-3
und Hotel- und Zimmerpläne (mehrsprachig) |
Wie in der Arbeitsstättenverordnung
/ DIN 4844-3 vorgeschrieben, hat der Arbeitgeber Flucht- und Rettungspläne
aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitstätte
dies erfordern.
Der Flucht- und Rettungsplan dient den im Betrieb Anwesenden dazu,
daß Gebäude schnell zu verlassen und den Sammelort/Treffpunkt
aufzusuchen.
Nachfolgend ein Beispiel eines Flucht- und Rettungsplans : |
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Er muß folgende Angaben enthalten:
- Grundriß des Gebäudes/Geschosses, in dem sich der Betrachter befindet
- deutliche Markierung des Standortes des Betrachters
- Einzeichnung der Flucht- und Rettungswege ins Freie oder zu anderen gesicherten Bereichen
- Einzeichnung von Sammelplätzen
- Einzeichnung von Feuerlöschern, Wandhydranten, Erste
Hilfe-Einrichtungen und Rettungsmitteln
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