Plan Tec GmbH

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Flucht- und Rettungspläne gem. ArbSt. V § 55 / VBG 125 / DIN 4844-3
und Hotel- und Zimmerpläne (mehrsprachig)

Wie in der Arbeitsstättenverordnung / DIN 4844-3 vorgeschrieben, hat der Arbeitgeber Flucht- und Rettungspläne aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitstätte dies erfordern.
Der Flucht- und Rettungsplan dient den im Betrieb Anwesenden dazu, daß Gebäude schnell zu verlassen und den Sammelort/Treffpunkt aufzusuchen.

Nachfolgend ein Beispiel eines Flucht- und Rettungsplans :

Er muß folgende Angaben enthalten:
- Grundriß des Gebäudes/Geschosses, in dem sich der Betrachter befindet
- deutliche Markierung des Standortes des Betrachters
- Einzeichnung der Flucht- und Rettungswege ins Freie oder zu anderen  gesicherten Bereichen
- Einzeichnung von Sammelplätzen
- Einzeichnung von Feuerlöschern, Wandhydranten, Erste Hilfe-Einrichtungen und Rettungsmitteln